AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Provinzglück Büro für Gestaltung und Kommunikation GmbH (nachfolgend Provinzglück genannt) gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder dieses ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von Provinzglück sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei Provinzglück gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Provinzglück als angenommen, sofern Provinzglück nicht etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistung und Honorar

Wenn nicht anders vereinbart entsteht der Honoraranspruch von Provinzglück für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Provinzglück ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte im Umfang von Punkt 5 erhält Provinzglück ein Honorar in der Höhe von 15% + Ust. Des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen von Provinzglück, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Provinzglück. Alle Provinzglück erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B.: Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von Provinzglück sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von Provinzglück schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Provinzglück den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt. Für alle Arbeiten von Provinzglück, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Provinzglück eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. Sind vielmehr unverzüglich an Provinzglück zurückzustellen.

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht Provinzglück ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Provinzglück für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Provinzglück nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Provinzglück, insbesondere die Präsentationsgrundlagen und deren Inhalt Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form immer weiter nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Provinzglück zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Provinzglück gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Provinzglück berechtigt, die präsentierten Ideen anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Provinzglück nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von Provinzglück einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.: Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Provinzglück und können von Provinzglück jederzeit insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Provinzglück darf der Kunde die Leistungen von Provinzglück nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen von Provinzglück durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Provinzglück und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von Provinzglück, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Provinzglück erforderlich. Dafür steht Provinzglück und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen von Provinzglück bzw. von Werbemitteln, für die Provinzglück konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind ebenfalls die Zustimmung von Provinzglück notwendig. Dafür steht Provinzglück im 1.Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. Bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

Provinzglück ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür Entgeltanspruch zustünde.

7. Genehmigung

Alle Leistungen von Provinzglück (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen zwei Tagen freizugeben. Wenn der gewünschte Liefertermin des Kunden diesen Zeitraum nicht zulässt, ist dieser Zeitraum entsprechend kürzer. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Provinzglück veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8. Termine

Provinzglück bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Provinzglück eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Provinzglück. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Provinzglück. Unanwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Provinzglück entbinden Provinzglück jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen von Provinzglück sind binnen 10 Tagen netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Provinzglück. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgehaltenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Provinzglück schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Provinzglück zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens beim Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Provinzglück beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Provinzglück keinerlei Haftung.

11. Haftung

Provinzglück wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der Wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Provinzglück vorgeschlagenen Werbemaßnahmen (ein von Provinzglück vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbunden Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von Provinzglück für Ansprüche, die Aufgrund der Werbemaßnahmen (der Verwendung des Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Provinzglück ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Provinzglück nicht für Prozeßkosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) Provinzglück selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Provinzglück schad- und klaglos: Der Kunde hat Provinzglück somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Provinzglück aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Provinzglück ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit Provinzglück wird als Erfüllungsort Gladenbach vereinbart. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Provinzglück Mediendesign und den Käufern richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsbeziehungen ist für Vollkaufleute Marburg. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im übrigen unberührt, die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.